E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Kindergeld kann bei der vollstationären Jugendhilfe eingesetzt werden

Das Kindergeld, das ein Vollwaise bezieht, der in einer Einrichtung der vollstationären Jugendhilfe lebt, ist als zweckgleiche Leistung im Rahmen der Kostenbeteiligung für eine vollstationäre Jugendhilfe einzusetzen.


Der Zweck des staatlichen Kindergeldes erstreckt sich bei Vollwaisen lediglich auf die Unterhaltssicherung. Das Kindergeld kann daher als Kostenbeteiligung eingesetzt werden, da die Heimunterbringung ebenfalls schon der Unterhaltssicherung dient und zwischen den jugendhilferechtlichen Leistungen und dem Kindergeld Zweckidentität vorliegt.

Das Kindergeld dient dann ausschließlich der Unterhaltssicherung.

Die Jugendhilfe solle eine auf längere Zeit angelegte Lebensform garantieren und den Jugendlichen auf ein selbstständiges Leben vorbereiten.
 
Verwaltungsgericht München, Urteil VG Muenchen M 18 K 17 vom 16.01.2019
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-12-27 wid-29 drtm-bns 2024-12-27