E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Kinderzuschlag ist beim Unterhalt zu berücksichtigen

Personen können für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25.

Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag erhalten.

Erhält ein Betroffener den Kinderzuschlag, so ist der Kinderzuschlag bei der Berechnung eines Unterhaltsanspruchs als Einkommen des Kindes zu behandeln. Unterhaltsrechtlich ist der Kinderzuschlag in voller Höhe zu berücksichtigen.

Bei der Anrechnung des Kinderzuschlags findet eine Aufteilung in einen Barunterhalts- und einen Betreuungsunterhaltsteil findet nicht statt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 512 19 vom 28.10.2020
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-12-26 wid-29 drtm-bns 2024-12-26