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Gutachten muss immer aktuell erstellt werden

Bringt ein Betroffener in einem Betreuungsverfahren durch seine Beschwerde zum Ausdruck bringt, dass er an seiner Zustimmung zur Einrichtung einer Betreuung nicht mehr festhält, hat das Gericht ihn erneut anzuhören.


Ein zu Betreuender ist durch einen Arzt zu begutachten. In dieser Funktion muss der Arzt den Betroffenen untersuchen und darf sich für sein Gutachten nicht darauf beschränken, die aus einer vorherigen Behandlung gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten.

in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 203 20 vom 16.09.2020
[bns]
 

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