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Kein Umgangsausschluss durch gerichtlich gebilligten Vergleich

Ein Umgangsverfahren kann nur durch Beschluss des Familiengerichts oder einen familiengerichtlich gebilligten Vergleich beendet werden.


Ein Umgangsausschluss kann nicht in einem familiengerichtlich gebilligten Vergleich vereinbart werden.

Grundsätzlich kann ein von Amts wegen eingeleitetes familiengerichtliches Verfahren auch durch den Erlass einer Kostenentscheidung beendet werden, wenn die Gründe, die zur Einleitung des Verfahrens geführt haben, nachträglich wegfallen sind oder sonst kein Regelungsbedürfnis mehr besteht.
 
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil OLG Braunschweig 2 UF 187 19 vom 13.05.2020
[bns]
 

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