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Sicherungsmaßnahmen nur bei richterlicher Anordnung

Bei einer erheblichen Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer in einer psychiatrischen Anstalt untergebrachten Person, können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn und solange die Gefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann.

Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind die Absonderung von anderen Patienten, die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände, der Entzug von Gegenständen, der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien oder die zeitweise Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Fixierung) zulässig. Auch kann eine vorübergehende Videoüberwachung vorgenommen werden.

Wird eine besondere Sicherungsmaßnahme getroffen, hat eine engmaschige Überwachung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu erfolgen.

Die vorbenannten Maßnahmen stellen jedoch gravierende Eingriffe in die Grundrechte des Einzelnen dar und bedürfen in der Regel einer vorhergehenden oder aber auch einer nachträglichen richterlichen Anordnung.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 2 BvL 13 19 vom 09.10.2019
[bns]
 

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