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Ein vierjähriges Kind kann im Umgangsrechtsverfahren angehört werden

In einem einstweiligen Anordnungsverfahren sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels gegen die drohenden Nachteile gegenüber dem Rechtsbeschwerdeführer gegeneinander abzuwägen.

Die Aussetzung der Vollziehung einer Umgangsregelung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat.

Ein erst vierjähriges Kind ist in einem Umgangsrechtsverfahren grundsätzlich von dem Gericht persönlich anzuhören. Dagegen sprich grundsätzlich nicht, dass das Kind erst 4 Jahre alt ist. Ausnahmsweise darf das Gericht von der Anhörung des Kindes absehen, wenn schwerwiegende Gründe gegen die Anhörung sprechen, weil beispielsweise die erhebliche Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit zu befürchten ist.

Als milderes Mittel muss auch die Auskunft anderer Verfahrensbeteiligter, wie etwa des Verfahrensbeistands, des Umgangs- bzw. Ergänzungspflegers oder eines Mitarbeiters des Jugendamts in Erwägung gezogen werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 411 18 vom 31.10.2018
[bns]
 

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