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Jugendamt darf vor Sexualstraftäter warnen

Das Jugendamt ist berechtigt, Daten zu einer strafrechtliche Verurteilung wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften an Dritte weiterzugeben.

In dem entschiedenen Fall war der Kläger wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden, welche zur Bewährung ausgesetzt war. Der Kläger wollte im Nachgang eine aus Syrien stammende allein erziehende Mutter und ihre vier Kinder im Alter zwischen sechs und zwölf Jahren unterstützen und ihr bei Behördengängen etc. zur Seite stehen und die Kinder zu Sportterminen bringen etc. Dies teilte er dem Jugendamt auf Nachfrage mit. Dieses nahm die Mitteilung zum Anlass, die Kindesmutter über die Verurteilung des Klägers wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu informieren.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass das Jugendamt durch die Weitergabe dieser Informationen an die Kindesmutter zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers angreife, dieser Eingriff jedoch rechtmäßig ist, da der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl Vorrang hat. Der Staat hat einen Schutzauftrag zugunsten Kinder und Jugendlicher , sodass Warnhinweise durch das Jugendamt grundsätzlich zulässig sind, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen.
 
VG Münster, Urteil VG Muenster 6 L 211 19 vom 05.04.2019
Normen: § 823 BGB
[bns]
 

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