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Richter soll Betroffenen in einem Unterbringungsverfahren persönlich anhören

In einem Unterbringungsverfahren hat das Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen.

Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen.

Vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme kann die zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen auch im Wege der Rechtshilfe vorgenommen werden, wenn eine persönliche Anhörung unverhältnismäßig schwierig ist. Diese Möglichkeit ist jedoch auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt.

Hört das Gericht in einem Unterbringungsverfahren den Betroffenen im Wege der Rechtshilfe an, so muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen.

Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Höchstgrenze für die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden darf.

Soll eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden, so ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen.

Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 358 16 vom 02.03.2017
Normen: FamFG §§ 28 Abs. 4, 68 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 und 4, 329 Abs. 1
[bns]
 

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