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Mutter schuldet dem nicht umgangsberechtigten Vater Auskunft über das Kind

Ein Elternteil kann zur Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse eines Kindes verpflichtet werden, wenn diese dem die Auskunft verlangenden Elternteil nicht anders zugänglich sind und die Auskunft dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Weigert sich der auskunftsverpflichtete Elternteil die Auskunft zu erteilen, so kann die Auskunftspflicht durch die Verhängung von Zwangsmitteln vollstreckt werden.

In dem entschiedenen Fall wurde einer Mutter aufgegeben, dem Vater in regelmäßigen Zeitabständen ein Foto des gemeinsamen Kindes zu übersenden, ebenso Fotos des Kindes von diversen Feierlichkeiten, wie des Geburtstages des Kindes, der Einschulung und weiterer das Kind betreffender Ereignisse. Weiter sollte die Mutter in regelmäßigen Abständen Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes erteilen und hierzu jeweils aktuelle Atteste der behandelnden Ärzte und Therapeuten des Kindes vorlegen.

Ordnungsmittel haben Sanktionscharakter. Sie können auch dann festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Handlung, Duldung oder Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr vorgenommen werden kann.

Dem Auskunftsanspruch kommt neben seiner reinen Ersatzfunktion zusätzlich eine Ergänzungsfunktion gegenüber dem Umgangsrecht zu. Der Auskunftsanspruch dient nämlich dazu, das mit einer Einschränkung oder dem Ausschluss des Umgangsrechts einhergehende Informationsdefizit des umgangsberechtigten Elternteils auszugleichen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 245 16 vom 15.03.2016
Normen: BGB § 1686; FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 888
[bns]
 

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