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Juraexamen sagt noch nichts über besondere Kenntnisse im Hinblick auf eine auszuübende Betreuung aus

Allein die Tatsache, dass jemand die erste juristische Staatsprüfung abgelegt hat, die im Ausland anerkannt wird, trifft noch keine Aussage darüber, ob durch diese abgeschlossene Ausbildung besondere Kenntnisse erworben wurden, die für die Führung der Betreuung erforderlich sind, sodass eine höhere Betreuervergütung aufgrund besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt werden kann.

Es darf nicht lediglich auf die Bezeichnung des Berufs oder der Ausbildung abgestellt werden.

Besondere für die Betreuung nutzbare Kenntnisse sind Kenntnisse, die über das Allgemeinwissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen. Demnach sind Rechtskenntnisse nur vorteilhaft, wenn es sich um eine rechtliche Betreuung handelt.

Eine der deutschen ersten juristischen Staatsprüfung gleichwertige Ausbildung erfordert nicht, dass die im Ausland absolvierte Ausbildung die gleichen Kenntnisse vom deutschen Recht vermittelt, wie ein in Deutschland abgeschlossenes Jurastudium. Entscheidend bei der geforderten Gleichwertigkeit ist allein, dass das Ausbildungsniveau als gleichwertig anzusehen ist. Die Rechtswissenschaft ist eine national geprägte Wissenschaft, weshalb eine im Ausland abgelegte juristische Prüfung der Natur der Sache nach keine Kenntnisse des deutschen Rechts in dem Umfang bescheinigen kann, wie sie für das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung in Deutschland nötig sind.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 346 15 vom 07.12.2016
Normen: VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2; DRiG § 112 Abs. 2
[bns]
 

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