E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Gleichgeschlechtliche Partner können keinen gemeinsamen Ehenamen führen

Der BGH verneint einen Verfassungsverstoß.

Ein Deutscher und ein Niederländer schlossen eine gleichgeschlechtliche Ehe nach niederländischem Recht, nach dem ein gemeinsamer Familienname nicht möglich war. Aus diesem Grund wählten sie für ihre Namensführung das deutsche Recht. Die Beteiligten erklärten, dass sie aufgrund ihrer im Ausland geschlossenen Ehe keinen Lebenspartnerschaftsnamen haben wollen.

Nach der Meinung der Richter sei die Führung eines Ehenamens bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht möglich, da eine Ehe eine rechtliche Verbindung zwischen Mann und Frau darstelle. Diese unterschiedlichen Bezeichnungen der Lebenspartnerschaft und der Ehe seien auch mit der deutschen Verfassung vereinbar. Das deutsche Namensrecht sei außerdem nicht europarechtswidrig. Den Beteiligten ist somit nur die Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens möglich. Da sich ihre Namensbestimmung ausschließlich auf den Ehenamen bezieht, ist diese unwirksam.
 
BGH, Urteil BGH XII ZB 609 14 vom 20.07.2016
Normen: BGB § 1355; EGBGB Art. 10 Abs. 2, 13, 17 b; LPartG § 3
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-03-29 wid-29 drtm-bns 2024-03-29