E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Keine Vaterschaftsfeststellung eines Samenspenders für in Kalifornien aufbewahrte Embryonen

Eine Feststellung der Vaterschaft noch vor der Geburt ist gesetzlich nicht möglich.

Ein homosexueller Mann begehrte die Feststellung seiner Vaterschaft von neun in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik mit seinem Sperma entstandenen Embryonen. Er legte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des OLG Düsseldorfs ein und stellte zudem einen Hilfsantrag auf Bestellung zum Pfleger.

Der BGH beurteilte den Sachverhalt nach deutschem Abstammungsrecht, da eine Anwendung des Rechts des Staates Kaliforniens in diesem Fall ausscheidet. Gemäß der deutschen Rechtslage kann die Vaterschaft erst nach der Geburt des Kindes fesgestellt werden. Der BGH führte zudem aus, dass der Schutz der Embryonen auch auf Grundlage des Vertragsverhältnisses zu der Fortpflanzungsklinik gewährleistet werden kann. Zudem sind die Fragen des Antragsstellers nicht dem Abstammungsrecht, sondern dem Fürsorgerecht zugeordnet. Seine Rechtsbeschwerde sowie sein Hilfsantrag auf Bestellung zum Pfleger wurden zurückgewiesen.
 
BGH, Urteil BGH XII ZB 351 15 vom 24.08.2016
Normen: BGB §§ 1592, 1594, 1600?d, 1912; EGBGB Art. 19; FamFG §§ 169 Nr. 1, 179
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-12-28 wid-29 drtm-bns 2024-12-28