E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis zulässig

Eine nachträgliche Verkürzung der eheakzessorischen Aufenthaltserlaubnis ist zulässig, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird und der deutsche Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung auszieht.

Dabei ist eine Abwägung zu treffen zwischen dem ursprünglichen Interesse der Ehefrau auf Verbleib in der Bundesrepublik bis zum Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist der gewährten Aufenthaltserlaubnis aufgrund der eingegangenen Ehe und dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit an einer Beendigng der nun rechtswidrig gewordenen Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Auflösung der Ehe.

Ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kann nur im Wege der Verpflichtungsklage geprüft werden.
 
Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil VG Wuerzburg W 7 K 12.431 vom 21.01.2013
Normen: AufenthG §§ 7 II, 2, 31 II, 17, 5 II
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-12-28 wid-29 drtm-bns 2024-12-28