E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Keine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen bei mangelnder Leistungsfähigkeit des Schuldners

Titulierte Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis in 30 Jahren.

An die Verwirkung solcher Ansprüche sind höhste Anforderungen zu setzen. Hierbei bedarf es nicht nur des Ablaufs einer bestimmten Zeit, sondern auch eines Umstands, der den Schuldner darauf vertrauen lässt, der Gläubiger werde seine Ansprüche gegen ihn nicht mehr durchsetzen.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Verwirkung von Unterhaltsansprüchen aus einer Jugendamtsurkunde. Das Gericht entschied, dass der Unterhaltsschuldner sich nicht auf Verwirkung berufen kann, wenn die Durchsetzung der Ansprüche allein an der Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners scheitert.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 13 Uf 66 12 vom 07.03.2013
Normen: BGB § 242
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-12-28 wid-29 drtm-bns 2024-12-28