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Keine Berücksichtigung von Anschaffungskosten eins Pkw bei Zahlung einer Kilometerpauschale

Bei einer berufsbedingten Nutzung eines Pkw ist eine Fahrtkostenpauschale von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen, wobei sich die Fahrtkostenpauschale bei Fahrtstrecken von mehr als 30 Fahrtkilometern auf eine Kilometerpauschale von 0,20 Euro reduziert.


Mit der Kilometerpauschale sind die Anschaffungskosten für einen Pkw abgegolten. Dies gilt auch bei der Aufnahme eines Kredits zur Anschaffung eines Pkw oder bei Leasingraten. Neben der Pauschale können daher weder Kreditkosten für die Anschaffung eines Pkw noch Leasingraten berücksichtigt werden.
 
Oberlandesgericht Celle, Urteil OLG Celle 10 WF 46 13 vom 14.02.2013
Normen: BGB §§ 1361, 1577, 1578, 1603
[bns]
 

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