E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Keine Anrechnung eines fiktiven Einkommens bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden

Eine Anrechnung eines fiktiven Einkommens ist bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden auch bei einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit in der Regel nicht mit der Begründung einer zumutbaren Nebentätigkeit vorzunehmen.

Eine Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche entspricht der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Vollzeitarbeitsverhältnis.

Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers können als Einkommen des Unterhaltspflichtigen angerechnet werden, wenn sie eigene Aufwendungen ersparen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm II-2 UF 53 12 vom 17.01.2013
Normen: BGB §§ 1601, 1603 I
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-12-28 wid-29 drtm-bns 2024-12-28