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Bei der unberechtigten Verweigerung der Zustimmung zu Begutachtung eines Kindes durch einen Psychologen liegt eine Kindeswohlgefährdung vor

Verweigert eine allein sorgeberechtigte Mutter die Zustimmung zur gerichtlich angeordneten Begutachtung ihres Kindes durch einen Psychologen, so kann das Gericht eine Ersetzung der Zustimmung zur Begutachtung vornehmen und dem sorgeberechtigten Elternteil für die Dauer der Begutachtung das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen und auf einen Pfleger übertragen.

Dabei ist in der unberechtigten Verweigerung der Zustimmung zur Begutachtung des Kindes eine Kindeswohlgefährdung zu sehen, mithin gehört der Umgang des Kindes mit seinem Vater zum Wohl des Kindes.

Eine kurzzeitige Herausnahme des Kindes aus dem sorgeberechtigten Haushalt zum Zwecke der Begutachtung stellt in Anbetracht einer möglicherweise drohenden Gefährdung des Kindeswohls durch den Ausschluss des Umgangsrechts des Vaters einen gerechtfertigten Eingriff dar.
 
Oberlandesgericht Rostock, Urteil OLG Rostock 10 UF 126 11 vom 30.06.2011
Normen: BGB §§ 1626 III 1, 1666
[bns]
 

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