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25.03.2019

Anonyme Samenspende: BGH gibt Auskunftsanspruch gegen Klinik

Wer ist mein Vater? Für Kinder einer anonymen Samenspende bleibt diese Frage oft unbeantwortet. Aber nicht für alle: Eine DDR-Reproduktionsklinik muss nun den Namen eines anonymen Samenspenders herausgeben. Das entschied der BGH in einem aktuellen Urteil (Az.: XII ZR 71/18).

Das Recht eines Spenderkindes, die eigene Identität zu erforschen und den Namen des leiblichen Vaters zu bekommen, ist höher zu bewerten als der Schutz der Anonymität eines Spenders – so die Richter in diesem wegweisenden Urteil.

Der Fall vor dem BGH

Seit 2013 ist die mittlerweile 28-Jährige auf der Suche nach ihrem leiblichen Vater. Sie wurde 1990 in der ehemaligen DDR bei einer künstlichen Befruchtung mithilfe einer anonymen Samenspende gezeugt. Der Name des Spenders war der leiblichen Mutter und dem rechtlichen Vater des Kindes nicht bekannt.

Auf Anfrage des inzwischen erwachsenen Kindes verweigerte die Reproduktionsklinik Auskunft über den Samenspender und leiblichen Vater der jungen Frau. Begründung: Dem Samenspender war nach dem Recht der DDR vertraglich Anonymität zugesichert worden. Außerdem habe der Vater seine Zustimmung zur Auskunft über ihn verweigert.  

Dagegen klagte die junge Frau. Sie kämpfte für ihr Recht, den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren, bis zum BGH – und bekam Recht.

Auskunftsanspruch: Identität des Samenspenders muss mitgeteilt werden

Der BGH urteilte, dass ein durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende gezeugtes Kind einen Auskunftsanspruch gegen die Reproduktionsklinik nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hat (§ 242 BGB). Der Vertrag aus DDR-Zeiten ändert daran nichts, selbst wenn er dieses Recht ausschließen will, um die Anonymität eines Samenspenders zu schützen.

Dabei untersteht der an sich wirksame alte Vertrag inzwischen den Regelungen des heutigen Zivilrechts. Und genau hier ist der Knackpunkt der Entscheidung:

Der BGH erklärt, dass sich trotz der vertraglichen Zusicherung ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB – dem Grundsatz von Treu und Glauben – ergibt. Dieser Grundsatz sei "als übergesetzlicher Rechtssatz allen Rechtsordnungen immanent" und setze deshalb auch die ärztliche Schweigepflicht außer Kraft.

Darüber hinaus ist das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung bereits im Grundgesetz verankert: Es ist Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 und Art. 1 GG. Als Grund- und Menschenrecht konnte dieses Recht nicht durch Vertrag ausgehebelt werden.

Kenntnis über Abstammung überwiegt gegenüber Anonymitätsinteresse

Dennoch sind die grundrechtlichen Belange des Samenspenders, die Bedeutung der ärztlichen Schweigepflicht und das Interesse des Kindes an seiner Abstammung gegeneinander abzuwägen.

Das Interesse des Kindes daran zu erfahren, von wem es abstammt, hat dabei nach Auffassung der Richter letztlich ein so erhebliches Gewicht, dass die Interessen von Ärzten und Samenspender dahinter zurückstehen. Denn das Wissen über die eigene Abstammung ist wesentlich für das eigene Selbstverständnis und die Stellung in der Gemeinschaft. Nicht in Erfahrung bringen zu können, von wem man abstammt, obwohl die Möglichkeit besteht, könne erheblich belasten und verunsichern, so die Richter.

Die vertragliche Zusicherung der Anonymität an den Spender würde an diesem vorrangigen Interesse des Kindes auch nichts verändern. Schließlich habe der Samenspender sich bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an der Zeugung menschlichen Lebens beteiligt. Dafür würde auch er immer eine soziale und ethische Verantwortung tragen.  

Fazit

Die Entscheidung des BGH reiht sich in die aktuelle Grundauffassung deutscher Gerichte und des Gesetzgebers ein, dass Spenderkinder ein Recht haben zu erfahren, wer ihr leiblicher Vater ist: Seit geraumer Zeit existiert in Deutschland ein Verbot der anonymen Samenspende, seit 2018 zudem ein Samenspenderregister 2018.

Mit diesem aktuellen Urteil ist besonders jenen Spenderkindern geholfen, die mit einer anonymen Samenspende – auch in der DDR – gezeugt wurden und von Kliniken die Daten des Spenders und damit ihres leiblichen Vaters in Erfahrung bringen wollen.

Wird Ihnen die Auskunft über den Samenspender bei einer anonymen Samenspende verweigert? Sprechen Sie mich einfach an! Sie erreichen mich telefonisch unter 0211 / 781 751 22 oder per E-Mail an info@kanzlei-dudwiesus.de.

 

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