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10.01.2019

Mehr Unterhalt bei Kinderbetreuung durch Tagesmutter?

Will eine alleinerziehende Mutter wieder zurück in den Beruf, braucht sie jemanden, der auf die Kinder aufpasst. Persönliche Betreuung durch eine Tagesmutter im eigenen Haus ist dafür sehr beliebt, denn eine Tagesmutter kann bei Bedarf flexibel für die Mutter einspringen.

Mehr Unterhalt gibt es für diese Betreuungsform aber nicht. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH): Entstehen Kosten für eine Tagesmutter, ist das kein unterhaltsrechtlich relevanter Mehrbedarf, wenn der Grund für die Fremdbetreuung allein die Berufstätigkeit ist (BGH, Beschluss vom 04.10.2017, Az.: XII ZB 55/17).

Betreuungskosten als "unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf"

Eine Erhöhung des Unterhaltsanspruches ist möglich, wenn die Betreuungskosten als "unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf" des Kindes gelten. Alle Kosten einer pädagogisch veranlassten Betreuung in einer staatlichen Einrichtung, wie z. B. in einem Kindergarten, einer Kinderkrippe, Schule und Kinderhort, sind Betreuungskosten, die als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf gelten.

Schickt man sein Kind in eine dieser Einrichtungen, sind die Kosten dafür unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf, der Unterhaltsanspruch des Kindes erhöht sich durch die Betreuungskosten, die Mutter kann mehr Unterhalt vom Vater des Kindes verlangen.

BGH-Fall: Kosten einer Tagesmutter = Mehrbedarf?

Eine Mutter von zwei Kindern war berufstätig und stellte deswegen aufgrund ihrer Berufstätigkeit für die Nachmittagsbetreuung der Kinder eine Tagesmutter als Mini-Jobberin ein. Diese sollte die üblichen Aufgaben erledigen: die Kinder von der Schule abholen, bei den Hausaufgaben helfen, das Essen kochen und leichte Hausarbeiten machen.

Für die Kosten der Tagesmutter sollte der Ex-Mann und Vater der Kinder aufkommen. Mithilfe ihres Anwalts forderte die Mutter vom Vater der Kinder eine Erhöhung des Kindesunterhalts wegen der Betreuungskosten: Die Kosten seien "unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf".

Der Kindesvater weigerte sich aber, wegen der Betreuungskosten mehr Kindesunterhalt zu zahlen und ging bis vor den BGH. Der BGH gab dem Vater schließlich recht: Betreuungskosten für Kinder, die allein wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils anfallen, gelten nicht als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf des Kindes. Eine Erhöhung des Unterhaltsanspruchs gibt es deswegen also nicht.

Tagesmutter – Kindergarten: Was ist der Unterschied?

Fragt sich aber: Was ist rechtlich gesehen der Unterschied zwischen Tagesmutter und Kindergarten? Denn beim Mehrbedarf macht es ja einen Unterschied!

Nach der Auffassung des BGH entspricht die Betreuung durch eine Tagesmutter der üblichen Betreuungsleistung einer Mutter oder eines Vaters, wenn die zu Hause bleiben und Kinder selbst betreuen. Von der Schule abholen, Kochen, Hausaufgaben beaufsichtigen – all das sind Aufgaben, die gewöhnlich von dem Elternteil erledigt werden, der die Kinder betreut. Deswegen sind Extrakosten für diese Betreuung aus unterhaltsrechtlicher Sicht kein "Mehrbedarf" des Kindes. Es handelt sich um eine ganz allgemeine Betreuung, die von jedem betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen zu leisten ist. Diese Aufgabe einer anderen Person gegen Bezahlung zu übertragen, verursacht keinen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf, solange keine pädagogische Veranlassung vorliegt oder die Betreuung nicht über das hinausgeht, was Mutter oder Vater selbst leisten würden. Nur wenn die Tagesmutter zusätzliche pädagogische Leistungen erbringt, wäre sie mit einem Kindergarten etc. gleichzusetzen – nur dann würden die Kosten für eine Tagesmutter einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf begründen.

In allen anderen Fällen sind solche Extrakosten für die Betreuung allenfalls beim eigenen Unterhaltsanspruch der Mutter einkommensmindernd zu berücksichtigen, sofern die Mutter der Kinder selbst Anspruch auf Unterhalt gegen den Vater der Kinder hat.

Fazit

Will ein alleinerziehender Elternteil wieder in den Beruf einsteigen, gibt es nur dann mehr Unterhalt für Betreuungskosten, wenn das Kind z. B. in den Kindergarten oder in eine Kinderkrippe geht. Die Kosten für eine Tagesmutter führen meist nicht zu einem "unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf".

Sie wollen wieder arbeiten gehen, sorgen sich aber wegen der Betreuungskosten? Ich beantworte Ihre Fragen zu diesem Thema und helfe Unterhaltsansprüche durchzusetzen.

Sprechen Sie mich einfach an! Sie erreichen mich telefonisch unter 0211 / 781 751 22 oder per E-Mail an info@kanzlei-dudwiesus.de

 

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