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20.02.2018

Zu viel Unterhalt für Kind gezahlt: Unterhalt zurückfordern!

Gehen Eltern getrennte Wege, kommt häufig sehr früh die Frage auf, ob und vor allem in welcher Höhe wer Unterhalt für ein gemeinsames Kind zahlen muss.

Mithilfe des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dem Familiengericht und der Düsseldorfer Tabelle wird dann in einem Unterhaltstitel festgelegt, wer wie viel Unterhalt für ein Kind zahlen muss. Doch was kann man tun, wenn man – oft über Jahre hinweg – zu viel Unterhalt gezahlt hat? Bekommt man sein Geld zurück? Und wie kann man zu viel gezahlten Unterhalt zurückfordern?

Zu viel Unterhalt gezahlt: Wie kommt es dazu?

Oft stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass man zu viel Unterhalt für ein Kind gezahlt hat.

Der zu viel gezahlte Unterhalt kann auf sehr banalen Gründen beruhen: Oft hat man sich bei der komplizierten Berechnung des Unterhaltsanspruchs vertan, vor allem, wenn der Unterhalt ohne Unterstützung von einem Rechtsanwalt berechnet wurde. Oder: Der Unterhaltspflichtige will sich besonders großzügig zeigen und zahlt freiwillig zu viel.

Nicht selten fällt der Unterhaltsanspruch aber auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu hoch aus. Dann wird zunächst zu viel Unterhalt gezahlt, erst später in der Hauptverhandlung fällt das auf, wenn der Unterhalt im Detail berechnet und festgelegt wird.

Zu viel Unterhalt gezahlt: Welche Ansprüche hat man?

Hat man zu viel Unterhalt gezahlt, bekommt man sein Geld kaum "einfach so" wieder zurück. Der Gang vor Gericht ist dann oft nicht zu vermeiden, wenn man Unterhalt effektiv zurückfordern will. Welche Ansprüche kann man dann aber geltend machen und vor welchem Gericht?

  1. Schadensersatzanspruch

    Unter Umständen kann man zu viel gezahlten Unterhalt als Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung zurückverlangen. Allerdings klappt das nur, wenn der Unterhaltsberechtigte die zu hohen Unterhaltszahlungen "erschlichen" hat, z. B. durch unwahre Angaben über seine Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse.

  2. Rückforderungsanspruch

    Außerdem ist eine Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB denkbar. Der legt fest: Hat danach jemand etwas ohne Rechtsgrund erhalten bzw. entfällt der Rechtsgrund nachträglich wieder, muss er es dem anderen zurückgeben.

    Das kann der Fall sein, wenn ein Unterhaltsverpflichteter mehr Unterhalt bezahlt hat, als er hätte bezahlen müssen.

    Dieser Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn sich der Unterhaltsberechtigte auf "Entreicherung" beruft, also darauf, dass er das Geld schon verbraucht hat. Bei Unterhaltszahlungen, die regelmäßig die laufenden Lebenserhaltungskosten abdecken, ist das relativ oft der Fall. Allerdings muss der Unterhaltsberechtigte den Verbrauch beispielsweise durch Kontoauszüge beweisen.

    Sich auf Entreicherung zu berufen, gelingt aber nicht immer: Wer weiß, dass er zu viel Unterhalt bekommt und das Geld trotzdem mit vollen Händen ausgibt, kann sich laut Gesetz nämlich nicht auf Entreicherung berufen. Das nachzuweisen ist praktisch aber oft schwierig.

Keine Aufrechnung mit laufender Unterhaltszahlung!

Um den Gang vor Gericht zu vermeiden, könnte man auch auf die Idee kommen, den Rückzahlungsanspruch einfach mit den laufenden Unterhaltsforderungen zu verrechnen und einfach weniger laufenden Unterhalt zu bezahlen, bis man "quitt" ist. Das verbietet aber § 394 BGB grundsätzlich.

 

Fazit

Hat man zu viel Unterhalt gezahlt, ist es schwer, nachträglich wieder an sein Geld zu kommen. Um gar nicht erst in diese schwierige Lage zu geraten, sollte man sich bereits direkt nach der Trennung in der Berechnung von Unterhalt, z. B. für das eigene Kind, von einem Anwalt beraten lassen.

Sind Sie der Ansicht, Sie haben zu viel Unterhalt gezahlt und möchten fachkundig über Ihre rechtlichen Möglichkeiten informiert werden? Brauchen Sie Hilfe oder haben Sie Fragen rund um das Thema Unterhalt und seine Berechnung? Kontaktieren Sie mich telefonisch unter 0211 / 41610400 oder per E-Mail an info@kanzlei-dudwiesus.de.

 

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