E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

27.12.2017

Schnelle Scheidung: wie geht das?

Von der Verlobung bis zur Hochzeit vergeht schnell einmal ein Jahr. Scheitert die Ehe, soll es dann meist schnell(er) gehen. Ein Jahr zwischen Trennung und Scheidungsantrag zu warten, ist vielen getrennten Paaren zu lang. Wie lange dauert es eigentlich, bis eine Ehe geschieden bzw. eine Lebenspartnerschaft aufgehoben werden kann? Es kommt auf den Einzelfall an.

Der Normalfall: Scheidung nach Trennungsjahr

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht zu erwarten ist, dass das Paar sie wiederherstellt.

Aber auch wenn die Eheleute sich sicher sind, dass die Trennung endgültig ist, müssen sie das Trennungsjahr abwarten. Erst dann kann der Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt werden.

Das Trennungsjahr beginnt meist, wenn ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Ein Auszug ist aber nicht zwingend notwendig für eine Trennung. Denn auch wenn man in einer gemeinsamen Wohnung keinen gemeinsamen Haushalt mehr führt, reicht das aus für eine Trennung. Denn die „Trennung von Tisch und Bett“, die den Anfang des Trennungsjahres markiert, ist auch innerhalb einer Wohnung möglich.

Echter Ausnahmefall: Blitzscheidung ohne Trennungsjahr

Nur im Ausnahmefall kann das Trennungsjahr entfallen: Nur wenn die Fortsetzung der Ehe für denjenigen, der sich scheiden lassen will, eine unzumutbare Härte wäre, kann auf das Trennungsjahr verzichtet werden. Der Scheidungsantrag kann dann vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Die Unzumutbarkeit muss allerdings in der Person des Noch-Ehegatten liegen.

Eine solche Blitzscheidung ist also nur möglich, wenn es für einen Partner unzumutbar ist, für ein Trennungsjahr weiter verheiratet zu sein. Die Voraussetzungen für eine Blitzscheidung sind aber sehr eng: Weder „Gefühlskälte“ noch eine neue eheähnliche Beziehung ist ein Härtefall. Allerdings kann es ein Härtefall sein, wenn ein Ehepartner z. B. schon Jahre vor der Trennung heimlich in einer neuen Partnerschaft gelebt hat.

Ein Härtefall kann außerdem in folgenden Fällen vorliegen:  

  • Trennung vor bzw. kurz nach der Geburt des gemeinsamen Kindes
  • Schwangerschaft in Folge der Untreue der Ehefrau
  • ernsthafte Bedrohung, z. B. Morddrohung des Ehepartners
  • Handgreiflichkeiten und Misshandlungen gegenüber Ehepartner, nahen Angehörigen oder Kindern
  • Demütigungen und schwere Beleidigungen
  • Schwerer Alkoholmissbrauch und dadurch bedingtes Fehlverhalten (Gewalt etc.)
  • Begehen schwerer Straftaten oder Verschweigen einer anstehenden Haftstrafe

Scheidungsverfahren: Sie beeinflussen die Dauer selbst

Ob mit oder ohne Trennungsjahr: Ist der Scheidungsantrag gestellt, können allerdings Jahre vergehen, bis die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. die Lebenspartnerschaft aufgehoben ist.

Wie lange es dann bis zum Scheidungsurteil dauert, hängt im Wesentlichen davon ab, ob man sich einvernehmlich scheiden lässt oder im Streit auseinandergeht. Vor allem wenn man die Zeit nach der Trennung mit anwaltlicher Unterstützung nutzt, um z. B. eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufzusetzen, verstreicht nach Ende des Trennungsjahres nicht mehr Zeit als unbedingt nötig.

Wenn Sie sich einig sind: Online-Scheidung macht es einfacher

Eine „Online-Scheidung“ beschleunigt eine Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres. Denn Sie sparen sich dabei nicht nur die persönlichen Termine in einer Anwaltskanzlei, sondern können auch Daten, Unterlagen und Formulare einfach per E-Mail übermitteln. Ihr persönliches Erscheinen ist dann meist nur in der mündlichen Verhandlung des Scheidungstermins notwendig.

Sie wollen sich schnell und unkompliziert scheiden lassen?

Dann schaffen Sie Klarheit, lassen Sie sich beraten! Kontaktieren Sie mich unter 0211/41610 400 oder per E-Mail an info@kanzlei-dudwiesus.de!

 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-12-27 wid-57 drtm-bns 2024-12-27