E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

17.02.2017

Nach der Trennung: Gibt es ein Sorgerecht für Hund & Co.?

Trennt sich ein Paar und hat es Kinder, gibt es häufig Streit: um das Sorgerecht, um das Besuchsrecht und um Unterhalt. Hat ein Paar, das sich trennt, ein gemeinsames Haustier, kommt es durchaus vor, dass zwischen den Ex-Partnern ähnliche Auseinandersetzungen ausbrechen. Denn wer nimmt das Familienmitglied auf vier Pfoten zu sich, wer kommt für die Haltungskosten auf? Dann stellen sich schnell Fragen wie z. B.: Gibt es ein „Sorgerecht“ für Hund & Co.? Muss der Ex-Partner Unterhalt für den Hund zahlen?

Gericht entscheidet über Trennung eines Rudels

Es klingt vielleicht merkwürdig – aber solche Fälle werden von deutschen Gerichten häufiger entschieden, als man denkt. Zuletzt beschäftigte sich z. B. das OLG Nürnberg mit einem solchen Fall (Az. 10 UF 1429/16). Hier kam es nach einer Trennung zu Streit um ein Rudel von immerhin vier Hunden. Das Paar hatte ursprünglich sechs Hunde, nach der Trennung nahm die Frau alle Hunde zu sich – zwei Hunde starben nach der Trennung in ihrer Obhut. Zwei der vier Vierbeiner wollte der Ex-Partner aber unbedingt zu sich nehmen und zog deswegen vor Gericht – im Ergebnis aber erfolglos.

Haustiere und Hausratsaufteilung

Man könnte meinen, dass in einem solchen Fall die Regelungen des Familienrechts greifen – vielleicht in entsprechender Anwendung. Immerhin ist doch manch ein Hund Kindersatz. Das deutsche Familienrecht findet aber ausdrücklich nur auf Kinder Anwendung. Ein Sorgerecht für den Hund gibt es also schlichtweg nicht. Weil Tiere rechtlich gesehen „wie Sachen“ zu behandeln sind, gelten für Haustiere grundsätzlich die rechtlichen Regeln über die Hausratsaufteilung.

Brachte ein Partner sein Tier oder seine Tiere mit in die Beziehung, gehören diese Tiere diesem Partner als Alleineigentum. Nach einer Trennung werden die Tiere ihrem Eigentümer alleine zugewiesen. Schafft ein Paar allerdings gemeinsame Tiere an, hat das rechtliche Auswirkungen, denn dann gehören die Tiere den Ex-Partnern gemeinsam und müssen unter den Partnern aufgeteilt werden. Im Fall vor dem OLG Nürnberg wäre eine Aufteilung des Rudels in jeweils zwei Hunde rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden gewesen.  

Aber Hunde sind nun einmal mehr als Hausrat. Deswegen muss bei der Aufteilung des Rudels im konkreten Fall berücksichtigt werden, ob die Aufteilung des Rudels im Sinne der Tiere ist.  

Tierwohl vor menschlichen Interessen

Das verneinten die Richter in diesem konkreten Fall. Zwar könnten sich sowohl Herrchen als auch Frauchen gut um das körperliche Wohl der Vierbeiner kümmern. Das Auseinanderreißen des Rudels wäre den Tieren in diesem Fall aber nicht zuzumuten, weil sich in den Monaten zuvor zu viele Umstellungen für das Rudel ergeben hatten: erst die Trennung von einer Bezugsperson und räumliche Veränderungen, anschließend der Verlust zweier Hunde aus dem Rudel und zuletzt der neue Partner ihres Frauchens. Das Rudel nun auch noch zu teilen, wäre zu viel für die Tiere.

Haltungskosten: Unterhalt für den Hund?

Ist die Frage geklärt, wer die Vierbeiner bei sich behalten darf, ist aber nicht selten auch die Frage zu klären, wer für die Haltungskosten aufkommt. Gibt es so etwas wie eine Unterhaltspflicht für Hund und Katz’? Denn Tierarzt, Futter und alles drumherum verursachen doch nicht unerhebliche Kosten, vor allem bei vier Vierbeinern. Aber auch hier sagt das deutsche Recht: Ein Hund ist kein Kind. Unterhaltsverpflichtungen eines Ex-Partners gibt es also nicht.  

Regelungen treffen vermeidet Streit

Hunde und Katzen sind nicht selten Ersatz für Kinder und dennoch rechtlich nicht so zu behandeln. Sorgerecht, Unterhalt und Umgangsrecht gibt es für pelzige oder gefiederte Familienmitglieder deshalb nicht. Trennt man sich von seinem Partner und will den Tieren auch nach der Trennung die bestmögliche Fürsorge zukommen lassen, ist es deshalb sinnvoll, sich vertraglich mit dem Ex-Partner z. B. über die Haltungskosten zu einigen.

Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie mich gerne per E-Mail unter info@kanzlei-dudwiesus.de oder telefonisch unter 0221 / 416 104 00. 

 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-12-26 wid-57 drtm-bns 2024-12-26